Die Ausbildung von Notaren ist zunächst dieselbe wie von Richtern: Erforderlich ist ein Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität, das im Durchschnitt vier bis fünf Jahre dauert. Das Studium muss erfolgreich mit der Ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen werden. Es folgt ein zweijähriges Rechtsreferendariat, das mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung endet. Damit wird die Befähigung zum Richteramt erlangt, was Grundvoraussetzung für das Notaramt ist. Anschließend unterscheidet sich der Werdegang von Notaren danach, ob sie hauptberuflicher Notar oder Anwaltsnotar werden. In Deutschland gibt es aus historischen Gründen beide Notariatsformen. Im Rheinland besteht das hauptberufliche Notariat. Dort erfordert der Zugang zum Notaramt eine mehrjährige Ausbildung, den sogenannten Anwärterdienst. Die Aufnahme in diesen Dienst erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese. Chancen hat dabei nur, wer die juristische Ausbildung mit weit überdurchschnittlichen Ergebnissen abgeschlossen hat. Während des Anwärterdienstes gewinnt man als Notarassessor praktische Erfahrungen durch die Ausbildung bei verschiedenen Notaren, durch die Übernahme von Vertretungen und durch Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen. Nach dem Anwärterdienst erfolgt die Ernennung zum Notar durch den Justizminister.
Zu Beurkundungsterminen müssen Beteiligte normalerweise vor dem Notar erscheinen, um den Inhalt der Urkunde vorgelesen zu bekommen, Erläuterungen zu erhalten und offene Fragen zu klären. Wenn jemand nicht persönlich zum Termin kommen kann, kann eine Vertrauensperson für ihn auftreten. Es ist auch möglich, dass eine nicht bevollmächtigte Person die Vertretung übernimmt. Deren Erklärungen müssen Sie dann nachträglich genehmigen, oft notariell beglaubigt, besonders bei Hauskäufen. Besprechungstermine können auf Wunsch auch online oder telefonisch stattfinden. Sprechen Sie uns gerne an.
Das Vorlesen der Urkunde ist nur ein kleiner, aber prägnanter Teil der Tätigkeit eines Notars. Und auch hierbei kommt es darauf an, rechtlich kompliziertes einfach und verständlich zu erklären. Ein Großteil der notariellen Arbeit findet jedoch vor und nach der Beurkundung statt. Vor der Beurkundung erfassen Notare die Wünsche der Beteiligten und beraten sie bei verschiedenen Handlungsoptionen, um eine rechtlich einwandfreie Urkunde zu entwerfen. Änderungswünsche der Beteiligten werden berücksichtigt. Nach der Beurkundung kümmern sich Notare um eine sichere Abwicklung, inklusive der Kommunikation mit Gerichten und Behörden. Insbesondere bei Immobiliengeschäften holen sie erforderliche Erklärungen ein, überwachen Zahlungen und sorgen für die Eintragung im Grundbuch. Bei Unternehmensgründungen erfolgt die Eintragung im Handelsregister. Nach Testamentserstellung erfolgt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister und die sichere Verwahrung der Urkunde.
Ja, solange die Beurkundung im Büro des Notars stattfindet, spielt es keine Rolle, wo Sie wohnen oder wo ein zu verkaufendes Grundstück gelegen ist. Angenommen, Sie leben in Kempen und möchten eine Immobilie in Willich erwerben. In diesem Fall können Sie sich auch für einen Notar in Tönisvorst entscheiden, um den Kauf zu beurkunden. Allerdings können Beurkundungen in der Regel nur im Amtsbereich des Notars stattfinden. Dieser Bereich entspricht dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Sitz hat. Das heißt einen Hausbesuch kann ein Notar aus Tönisvorst zwar in Tönisvorst, nicht jedoch in Willich oder Krefeld vornehmen.
Vorsorgevollmachten aus dem Internet sind von unterschiedlicher Qualität und könnten veraltet sein. Ohne genügendes rechtliches Verständnis besteht im Übrigen das Risiko, das Formular falsch auszufüllen. Es ist entscheidend zu beachten, dass bestimmte Situationen, wie Immobiliengeschäfte oder Handelsregisterangelegenheiten, eine notariell beglaubigte Vollmacht erfordern. Selbst eine rechtlich korrekte Vollmacht aus dem Internet ist daher nutzlos, wenn ihre Form nicht den Anforderungen entspricht.
Den Erbschein können Sie beim Notar oder beim Gericht beantragen. In beiden Fällen wird eine Gebühr abhängig vom Nachlasswert erhoben. Beim Notar erhalten Sie meistens zügiger einen Termin.
Ein eigenhändiges Testament zu verfassen ist möglich, jedoch ist ein Besuch beim Notar zu empfehlen, da private Testamente oft unvorhergesehene Probleme mit sich bringen: Streit um das Erbe ist keine Seltenheit. Konflikte und Gerichtsverfahren entstehen oft aufgrund unklarer Formulierungen in selbstverfassten Testamenten, die zu verschiedenen Interpretationen führen können. Beim sogenannten Berliner Testament, beliebt bei Ehepartnern, setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, während die gemeinsamen Kinder als Schlusserben benannt werden. Jedoch können unbedachte Formulierungen dazu führen, dass nach dem Tod eines Partners der Überlebende keine weiteren Änderungen mehr vornehmen kann. Die gemeinsamen Kinder werden dann zu gleichen Teilen Schlusserben, selbst wenn sich das Verhältnis zu einem Kind erheblich verschlechtert hat. Ein eigenhändiges Testament mag auf den ersten Blick kostengünstiger erscheinen, jedoch benötigt der Erbe in der Regel einen Erbschein zur Nachweisführung, insbesondere wenn der Verstorbene Immobilien hinterlässt. Auch Banken und Versicherungen verlangen oft einen Erbschein. Die Kosten für einen Erbschein sind häufig höher als die für ein notarielles Testament, das einen Erbschein ersetzt hätte.
Für die Beurkundung der Grundschuld über 130.000 € –> 327 €. Je nach Sachverhalt eine Betreuungsgebühr über 163,50 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer macht circa 600 €.
In den meisten Fällen ist eine Beratung beim Notar kostenfrei. Kommt es nämlich auf der Grundlage der Beratung zu einem Entwurf oder einer Beurkundung, ist die Beratung mit der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr abgegolten. Das gilt unabhängig davon, wie viele Beratungsgespräche der Notar geführt hat oder wie viele Stunden er an der Angelegenheit gearbeitet hat. Die Gebühren bleiben also gleich, auch wenn Sie eine weitere Beratung in Anspruch nehmen oder Änderungen am Entwurf wünschen. Es entsteht eine einheitliche Gebühr für den Entwurf bzw. die Beurkundung, die sich in der Regel nach dem Wert der Angelegenheit bestimmt (siehe oben). Die Beratungsgebühren sind damit in der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr inbegriffen, also „inklusive“. Nur bei einer isolierten Beratung entstehen Beratungsgebühren, wenn der Notar also keinen Entwurf fertigt und keine Beurkundung vornimmt. Die Höhe der Beratungsgebühr ist dann vom Aufwand und der Komplexität sowie vom Vermögen der Beteiligten abhängig. Allgemeine Rechtsauskünfte vom Notar sind hingegen kostenfrei.
Bei einem Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an: für den Entwurf, Beurkundung und die rechtliche Beratung 762,00 € eine Vollzugsgebühr 190,50 € (z.B., wenn Genehmigungen einzuholen sind) Betreuungsgebühr 190,50 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer macht circa 1.400 €. Ist noch eine Bank abzulösen, fallen daneben Treuhandgebühren an, die im Regelfall die Verkäuferseite trägt.