Muss man persönlich beim Notar erscheinen?

Im Grundsatz müssen die Beteiligten für die Beurkundung persönlich beim Notar erscheinen. Das ist auch sinnvoll, da ihnen dann der Inhalt der Urkunde vorgelesen wird (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben), Sie die Erläuterungen des Notars hören und letzte Fragen geklärt werden können.

Es kommt jedoch immer wieder vor, dass einzelne Beteiligte an einem persönlichen Erscheinen gehindert sind, etwa weil sie weit entfernt wohnen. In einem solchen Fall kann eine Partei auf ihren Wunsch auch vertreten werden. Dabei sollten sich die Beteiligten möglichst durch eine Vertrauensperson vertreten lassen (zum Beispiel durch einen Familienangehörigen oder einen Rechtsanwalt). Möglich ist auch eine Vertretung durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter (vollmachtloser Vertreter). Dies kann die andere Vertragsseite und unter Umständen auch ein Notariatsmitarbeiter sein. Dann müssen Sie die Erklärungen dieses nicht bevollmächtigten Vertreters im Nachhinein genehmigen. Diese Nachgenehmigung muss in der Regel notariell beglaubigt werden, insbesondere bei einem Hauskauf. Für die Unterschriftsbeglaubigung können Sie dann jedoch einen Notar in Ihrer Nähe wählen.

Anders als ein Termin zur Beurkundung kann ein Besprechungstermin auf Wunsch auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

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