Bei einer Unterschriftsbeglaubigung prüft der Notar anhand eines Lichtbildausweises lediglich die Identität der Person, die den Text unterzeichnet. Der Notar prüft jedoch nicht den Inhalt des Textes, sofern dies nicht ausdrücklich gewünscht wird. Es erfolgt also keine rechtliche Beratung. Der Inhalt des Textes muss auch nicht verlesen werden, weshalb Termine für eine Unterschriftsbeglaubigung in der Regel kurz sind.
Bei der Abschriftsbeglaubigung bescheinigt der Notar, dass die Abschrift einer Urkunde (= Kopie) mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.
Eine Beurkundung erfasst hingegen den gesamten Inhalt der Urkunde. Sie ist mit einer umfassenden rechtlichen Beratung durch den Notar verbunden. Der Text der Urkunde muss dabei vollständig verlesen werden (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben).