Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Die wichtigsten notariellen Zuständigkeiten liegen im Grundstücksrecht, Erb- und Familienrecht sowie Gesellschaftsrecht.
Im Grundstücksrecht sind Notare insbesondere Verträge über den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie die Bestellung, Aufhebung und Änderung dinglicher Rechte an Grundstücken zuständig (insbesondere Grundschulden oder Nießbrauch). Im Familienrecht bedürfen vor allem Eheverträge (einschließlich Scheidungsfolgenvereinbarungen) sowie Adoptionen der notariellen Beurkundung. Im Erbrecht ist der Notar zuständig für die Beurkundung von Erbverträgen sowie von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen. Testamente können sowohl vor dem Notar errichtet als auch handschriftlich verfasst werden, wobei ein notarielles Testament mehrere Vorteile hat. Erbscheinsanträge können Sie ebenfalls vor dem Notar beurkunden lassen. Im Gesellschaftsrecht sind verschiedene Vorgänge beurkundungsbedürftig, insbesondere die Gründung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG sowie Satzungsänderungen bei diesen Gesellschaften (insbesondere auch Kapitalerhöhungen). Ferner bedürfen alle Umwandlungsmaßnahmen der Beurkundung (auch bei Personengesellschaften). Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister müssen stets notariell beglaubigt werden.